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   LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15 (1)   

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LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15 (1) (https://dejure.org/2018,89655)
LG Rostock, Entscheidung vom 04.07.2018 - 10 O 10/15 (1) (https://dejure.org/2018,89655)
LG Rostock, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - 10 O 10/15 (1) (https://dejure.org/2018,89655)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Der Beklagte zu 3) war als Veranstalter originär verkehrssicherungspflichtig und musste diejenigen Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar waren, um die Schädigung Dritter - insbesondere der teilnehmenden Kinder - möglichst zu verhindern (vgl. BGH, NJW 2013, S. 48 Rz 6).

    Als Verkehrssicherungspflichtigen traf auch ihn die Pflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar waren, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH, NJW 2013, S. 48 Rz 6).

  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    In diesem Rahmen ist auch das Mitverschulden von Personen anrechenbar, welche der Aufsichtspflichtige mit der Beaufsichtigung betraut hat (BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - VI ZR 136/56 - Rn. 9 zitiert nach juris).

    Wie im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 3) gehörte die Beaufsichtigung dabei nicht zum Rechts- und Pflichtenkreis des Beklagten zu 1), sondern zu dem des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - VI ZR 136/56 - Rn. 9).

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Dass Teiche auf Privatgrundstücken eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen und darum Verkehrssicherungspflichten begründen, wird durch vielfältige Rechtsprechung bestätigt und ist einhellig anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93 -, Rn. 9ff. m.w.N., zitiert nach juris).

    Es bedarf immer nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus "ex-ante" Sicht für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93 -, Rn. 10f m.w.N., zitiert nach juris).

  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 135/67

    Aufsicht über fremde Kinder aus Gefälligkeit

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Dementsprechend kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch auch aus § 280 Abs. 1 BGB und einem konkludent geschlossenen Vertrag über die Beaufsichtigung des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1968 - VI ZR 135/67 -, Rn.15 ff., zitiert nach juris) begründet wäre.

    Ob hier zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Vater des Klägers - neben der faktischen Übernahme - auch ein von Rechtsbindungswillen getragener Vertrag zur Übernahme der Aufsicht über den Kläger geschlossen worden ist (vgl. zu den Kriterien: BGH, Urteil vom 02. Juli 1968 - VI ZR 135/67 -, Rn.15 ff. zitiert nach juris), bedarf mithin keiner Entscheidung.

  • LG Bonn, 16.05.2008 - 3 O 503/07

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines auf einem

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    2) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weiterer Gerichte (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 16, OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 2001 - 13 U 253/00 - Rn. 24, LG Bonn, Urteil vom 16. Mai 2008 - 3 O 503/07 - Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 5 U 39/95 -, Rn. 1 u 8, zitiert nach juris; Hager in: Staudinger, BGB, Stand: 2009, § 823 Rn. E 45) zu einer Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Aufsichtspflicht ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
  • OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00

    Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers: Gefahren für Kinder durch

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    2) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weiterer Gerichte (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 16, OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 2001 - 13 U 253/00 - Rn. 24, LG Bonn, Urteil vom 16. Mai 2008 - 3 O 503/07 - Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 5 U 39/95 -, Rn. 1 u 8, zitiert nach juris; Hager in: Staudinger, BGB, Stand: 2009, § 823 Rn. E 45) zu einer Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Aufsichtspflicht ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 125/83

    Streupflicht - Zeitliche Abgrenzung - Gebäudezugang - Schwimmbad - Restaurant -

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Der Übertragende kann sich seiner Pflichten aber nicht vollständig entledigen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 -, Rn. 11, zitiert nach juris), sondern haftet für Fehler bei der Übertragung und Überwachung (Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 85 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Der Übertragende darf darauf vertrauen, dass der Übernehmer seinen Verpflichtungen nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dieses Vertrauen erschüttern (BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 Rn. 13, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 21.02.1995 - 5 U 39/95

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Eltern; Kinder; Teich;

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    2) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weiterer Gerichte (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 16, OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 2001 - 13 U 253/00 - Rn. 24, LG Bonn, Urteil vom 16. Mai 2008 - 3 O 503/07 - Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 5 U 39/95 -, Rn. 1 u 8, zitiert nach juris; Hager in: Staudinger, BGB, Stand: 2009, § 823 Rn. E 45) zu einer Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Aufsichtspflicht ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Denn selbst wenn die Eltern des Klägers diesem gegenüber wegen einer fahrlässigen Übergabe der Aufsicht an den Beklagten zu 2) haften bzw. eine solche Haftung an §§ 1664, 277 BGB scheitern würden, könnte dies den Beklagten zu 1) bis 3) vorliegend nicht zu Gute kommen: Denn in den Fällen, in denen eine Mithaftung an § 1664 BGB scheitert, fehlt es bereits an den Grundlagen für ein Gesamtschuldverhältnis, das "gestört" werden könnte (BGH, Urteil vom 01. März 1988 - VI ZR 190/87 - Rn. 21f. zitiert nach juris).
  • BGH, 07.02.1995 - VI ZR 201/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • OLG Schleswig, 30.07.1998 - 11 U 36/97
  • BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81

    Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten und gesamtschuldnerische Mithaftung

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

  • OLG Köln, 13.08.2015 - 8 U 67/14

    Umfang der Aufsichtspflicht der Pflegeeltern

  • OLG Hamm, 29.10.1998 - 6 U 208/96

    Haftung eines Wohnungsinhabers für Unfall eines unbeaufsichtigten Kindes

  • OLG Hamm, 09.06.2000 - 9 U 226/99

    Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 358/94

    Erstreckung des Haftungsprivilegs auf andere Personen als die Eltern

  • OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18

    Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit

    Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az. 10 O 10/15 (1), wie folgt abgeändert:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az.: 10 O 10/15 (1), die gegen sie gerichtete Klage jeweils abzuweisen.

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